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Copy-No -> Was ist erlaubt? 
         Was ist erlaubt?

Gemäss Urheberrechtsgesetz ist "jegliche Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde" (Ar. 19 Abs. 1 lit. a URG) gestattet", d.h. für den Hausgebrauch dürfen kopierte Noten verwendet werden. 


Aber Achtung: Nicht erlaubt ist

das Verwenden von kopierten Noten für öffentliche Aufführungen, egal ob es sich um eine Vortragsübung, Konzerte mit Eintritt, um Strassenmusizieren oder ein Kirchenkonzert handelt. In allen Fällen handelt es sich um eine Verwendung im öffentlichen Raum und vom Urheberrechtsgesetz geschützt ist.
 
-das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken.  Die Schutzfrist dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten.
-das Kopieren von ganzen Werken aus Sammlungen wie z.B. Pop-Alben, Liederbände oder Chorsammlungen
-die kommerzielle Nutzung und der Verkauf von Kopien



Was gilt in Unterricht und Schule?

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten auch in öffentlichen Schulen, Musikschulen und im privaten Musikunterricht.

Auch wenn eine Schule Kopierabgaben entrichtet, darf sie keine vollständigen Werke oder ganze Stücke aus einem Sammelband kopieren.

Das heisst:: Erlaubt sind Kopien von Auszügen für den Unterricht und die interne Dokumentation. Das gilt auch für Studienzwecke und den Unterricht in der Klasse. So darf zum Beispiel der erste Satz einer Sonate abgedruckt werden, nicht aber die vollständige Sonate selbst.


Auch als kommerzielle Verwendung gilt die Abgabe von Kopien gegen Entgelt. Dabei ist es unerlässlich, ob damit nur die Kosten gedeckt werden oder ein Verdienst entsteht.


Was gilt für meinen Chor, mein Orchester oder meine Blaskapelle?

Fotokopien dürfen nicht für die Mitglieder einer Blasmusik, eines Chores, eines Orchestervereins oder einer Wettbewerbsjury hergestellt werden, auch nicht auszugsweise. Zu solchen Zwecken darf z.B. auch ein Lied aus einer Liedsammlung nicht kopiert werden.

Die verbreitete Praxis, den Mitgliedern Kopien statt Originale abzugeben, kann geduldet werden, sofern der Verein die Originalnoten in entsprechender Menge besitzt und nachweisen kann.
Das gleiche gilt für das Herstellen von Kopien zur besseren Handhabung oder zum Schutz der Originale.

Was tun, wenn die Noten vergriffen sind?

Auch vergriffene Noten fallen unter das Urheberrechtsgesetz.
Das Kopieren ist nur für den Eigengebrauch erlaubt. Für alle anderen Nutzungen ist das Einverständnis des Verlages erforderlich. Die Verlage erstellen auf Anfrage hin in der Regel selber Archivkopien.

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